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Recht
Coaching ist kein geschützter Rechtsbegriff, da weder
das Grundgesetz noch einfachgesetzlich Normen Coaching als
unbestimmten Rechtsbegriff aufgenommen haben. Insofern müssen
vorhandene Rechte und Anspruchsgrundlagen mit der Thematik
des Coachings ausgelegt werden.
Der Ursprung des Coachings kann in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
aus
Artt. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG zur freien Entfaltung der
Persönlichkeit gesehen werden. Es schützt nicht
nur den individuellen Achtungsanspruch einer Person sondern
auch die individuelle Lebensgestaltung. Dieses Freiheitsgrundrecht
leitet sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art.
2 Abs. 1 GG und der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG
ab.
Die zentralen Merkmale des Coachings von Freiheit, Freiwilligkeit,
Ressourcenverfügung, Selbstlernkonzeption und Vertraulichkeit
spiegeln besonders die schützenswerte Entfaltung der
Persönlichkeit wieder.
Dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht findet sich als
Rechtsgut nicht nur im allgemeinen Zivilrecht, sondern auch
im Arbeitsrecht, Datenschutzrecht und dem Strafrecht wieder.
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