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Recht

Coaching ist kein geschützter Rechtsbegriff, da weder das Grundgesetz noch einfachgesetzlich Normen Coaching als unbestimmten Rechtsbegriff aufgenommen haben. Insofern müssen vorhandene Rechte und Anspruchsgrundlagen mit der Thematik des Coachings ausgelegt werden.

Der Ursprung des Coachings kann in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus
Artt. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gesehen werden. Es schützt nicht nur den individuellen Achtungsanspruch einer Person sondern auch die individuelle Lebensgestaltung. Dieses Freiheitsgrundrecht leitet sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG und der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG ab.

Die zentralen Merkmale des Coachings von Freiheit, Freiwilligkeit, Ressourcenverfügung, Selbstlernkonzeption und Vertraulichkeit spiegeln besonders die schützenswerte Entfaltung der Persönlichkeit wieder.
Dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht findet sich als Rechtsgut nicht nur im allgemeinen Zivilrecht, sondern auch im Arbeitsrecht, Datenschutzrecht und dem Strafrecht wieder.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
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